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Blog · 2. Oktober 2026 · Christian

Willkommen in der Selbstständigkeit: Bitte registrieren Sie zuerst Ihren Karton.

Ein Versandkarton zwischen fertigen Maker-Produkten und einem übermächtigen Stapel Papierkram.

Ein Erfahrungsbericht aus der Perspektive eines kleinen Maker-Gewerbes – mit allgemeiner rechtlicher Einordnung für Deutschland und die EU. Recherchestand: 2. Oktober 2026.

Ein eigenes Produkt entwickeln, herstellen und verkaufen: Das klingt nach Kreativität, etwas Technik und einer vernünftigen Kalkulation. Bis man feststellt, dass zwischen dem fertigen Werkstück und dem ersten Kunden nicht nur ein Versandetikett liegt, sondern ein beachtlicher Stapel Verantwortung. Über Produktsicherheit, Haftung und den erstaunlich anspruchsvollen Lebenslauf eines braunen Kartons.

Ich wollte doch nur Dinge herstellen

Die Idee hinter MadMaker ist überschaubar: individuelle Produkte mit 3D-Druck, Lasergravur, Laserschneiden und Plotten herstellen. Dinge, die jemand haben möchte, die es so vielleicht noch nicht gibt und bei denen die eigene Kreativität tatsächlich etwas bewirkt.

Ich wollte mich mit Formen beschäftigen. Mit Materialien, Oberflächen, sauberen Schnitten und der Frage, warum ein Drucker ausgerechnet an der Stelle Unterstützung braucht, an der ich sie anschließend am schlechtesten wieder entfernen kann.

Was ich dabei nicht als eigentliche Hauptdisziplin eingeplant hatte, war die Recherche nach gesetzlichen Herstellerpflichten.

Ein kleines Schild ist schnell entworfen. Ein einfaches Druckteil kann nach einer Stunde fertig auf dem Tisch liegen. Danach lässt sich problemlos der restliche Abend mit Fragen verbringen: Darf ich das so verkaufen? Muss etwas daraufstehen? Welche Unterlagen brauche ich? Was passiert, wenn es bricht? Und wer genau übernimmt eigentlich die rechtliche Betreuung des Kartons?

Das Produkt ist fertig. Jetzt fehlt nur noch die behördliche Beziehung zum Karton.

Der Witz daran ist leider nicht frei erfunden. Nur etwas zugespitzt: Registriert wird natürlich kein einzelner Karton mit eigener Persönlichkeit. Aber Unternehmen, Verpackungsmengen und Verantwortlichkeiten wollen durchaus ordentlich zugeordnet werden.

Der Moment, in dem aus einem Hobby ein Gewerbe wird

Privat etwas für mich selbst zu basteln und planmäßig Produkte zum Verkauf herzustellen sind zwei unterschiedliche Situationen. Wer eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, muss sie grundsätzlich beim zuständigen Gewerbeamt anzeigen. Auch eine nebenberufliche Tätigkeit ist nicht allein deshalb von der Gewerbeanmeldung befreit, weil sie nach Feierabend stattfindet. Die konkrete Tätigkeit kann außerdem eine Einordnung durch IHK oder Handwerkskammer erforderlich machen. Das Herstellungsverfahren allein entscheidet diese Frage nicht.[1]

Anschließend steht die steuerliche Erfassung an: Die erforderlichen Angaben sind grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, üblicherweise über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung in ELSTER. Die Weiterleitung einer Gewerbeanmeldung ersetzt diesen Fragebogen nicht.[2]

Das ist noch der Teil, auf den man sich halbwegs einstellen kann. Man gründet ein Gewerbe. Dass das Finanzamt davon erfahren möchte, überrascht ungefähr so sehr wie Stützmaterial unter einem Überhang.

Kleinunternehmer bedeutet nicht kleingeschriebene Verantwortung

Die Kleinunternehmerregelung ist eine umsatzsteuerliche Regelung. Nach dem seit 2025 geltenden § 19 UStG sind die entsprechenden Umsätze eines in Deutschland ansässigen Unternehmers grundsätzlich steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro und im laufenden Kalenderjahr höchstens 100.000 Euro beträgt. Im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit gilt die Grenze von 25.000 Euro. Maßgeblich ist der Umsatz, nicht der Gewinn. Bereits der Umsatz, mit dem die jeweils relevante laufende Grenze überschritten wird, fällt aus der Befreiung heraus.[3]

Für diese steuerfreien Umsätze wird keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen; der dazugehörige Vorsteuerabzug ist grundsätzlich ausgeschlossen. Einkommensteuer auf einen steuerpflichtigen Gewinn verschwindet dadurch ebenfalls nicht.[3]

Auf gewöhnlichen Kleinunternehmerrechnungen müssen insbesondere die vollständigen Namen und Anschriften der Beteiligten, die Steuernummer oder eine gesetzlich zugelassene alternative Identifikationsnummer, das Ausstellungsdatum, die Art und Menge der Lieferung beziehungsweise die Leistung sowie das Entgelt und ein Hinweis auf die Steuerbefreiung stehen. Für Kleinbetragsrechnungen bestehen Erleichterungen. Eine fortlaufende Rechnungsnummer ist für die Organisation sinnvoll, gehört aber nicht zu den ausdrücklich aufgeführten Mindestangaben des § 34a UStDV.[4]

Einnahmen, Ausgaben und Belege müssen nachvollziehbar erfasst und nach den geltenden Vorgaben aufbewahrt werden. Buchungsbelege sind steuerrechtlich grundsätzlich acht Jahre aufzubewahren; andere Unterlagen können anderen Fristen unterliegen. Und obwohl Kleinunternehmer von der Pflicht zur Ausstellung einer strukturierten E-Rechnung ausgenommen sind, müssen auch sie seit 2025 entsprechende inländische B2B-E-Rechnungen empfangen können. Eine PDF allein ist keine solche strukturierte E-Rechnung.[5]

Damit ist der steuerliche Grundkurs beendet. Der entscheidende Satz für alles Weitere lautet: Die Kleinunternehmerregelung befreit nicht von Produktsicherheit, Herstellerverantwortung oder Verpackungspflichten.

Produkthaftung: Willkommen bei den Erwachsenen

Bei „Haftung“ denke ich zunächst an eine schiefe Gravur, einen falsch geschriebenen Namen oder einen Anhänger, dessen Öse zu schnell bricht. Ärgerlich, selbstverständlich. Aber rechtlich sind nicht alle Probleme dasselbe.

Gewährleistung betrifft die Mängelrechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Wenn die gelieferte Ware mangelhaft ist, kommen unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen etwa Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz in Betracht. Das ist die Ebene: „Du hast mir ein Produkt verkauft, das nicht vertragsgemäß ist.“[6]

Produkthaftung betrifft dagegen Schäden durch ein fehlerhaftes Produkt, insbesondere Verletzungen und bestimmte Schäden an anderen Sachen. Das derzeit maßgebliche Produkthaftungsgesetz sieht hierfür unter seinen Voraussetzungen eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung vor. Nicht jeder Schaden fällt darunter; insbesondere der Schaden am fehlerhaften Produkt selbst wird darüber nicht ersetzt. Daneben können weitere Ansprüche bestehen, etwa aus der verschuldensabhängigen Produzentenhaftung nach dem BGB.[7]

Eine unpassende Halterung ist also nicht dasselbe wie eine Halterung, die versagt und jemanden verletzt. Eine schlechte Oberfläche ist nicht dasselbe wie eine scharfe Kante, an der sich der Nutzer schneidet.

Für eine Maker-Werkstatt lassen sich die Risiken schnell vorstellen: Ein gedrucktes Bauteil könnte unter Belastung brechen. Ein gelasertes Holzteil könnte splittern. Kleine Teile könnten sich lösen und verschluckt werden. Bei Aufklebern, Textilien oder beschichteten Gegenständen können Materialien und vorhersehbare Verwendung sicherheitsrelevant sein. Das sind mögliche Prüffragen, keine Behauptung, jedes dieser Produkte sei gefährlich.

Wer ein Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt herstellt, kann Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes sein. Dafür braucht es keine Fabrikhalle. Ein selbst hergestelltes und geschäftlich verkauftes Produkt bekommt nicht deshalb einen Sonderstatus, weil daneben noch mein privater Werkzeugkasten steht.[7]

„Ist doch nur ein kleines Nebengewerbe“ ist daher keine magische Schutzformel. Beim rein privaten Eigenbedarf ist die Rechtslage eine andere; private Bastelei ist aber auch kein allgemeiner Freibrief für verursachte Schäden.

Eine unterschriebene Erklärung „Benutzung auf eigene Gefahr“ beseitigt die gesetzliche Verantwortung ebenfalls nicht nach Belieben. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz kann vor dem Schadensfall nicht einfach ausgeschlossen werden.[7]

Zum Rechtsstand: Die EU hat mit der Richtlinie (EU) 2024/2853 eine Reform der Produkthaftung beschlossen. Sie ist bis zum 9. Dezember 2026 national umzusetzen und betrifft nach ihrer Übergangsregelung Produkte, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Die neuen Vorgaben werden hier deshalb nicht als bereits geltende Grundlage für heutige Verkäufe behandelt.[8]

Ein kleines Druckteil und ein Holzschild vor einem riesigen Produktdossier.

GPSR: Das Produkt braucht plötzlich einen Lebenslauf

Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit, kurz GPSR. Sie betrifft grundsätzlich Produkte für Verbraucher sowie Produkte, deren Nutzung durch Verbraucher vernünftigerweise vorhersehbar ist. Besondere Produktvorschriften und ausdrückliche Ausnahmen sind zu beachten. Bei Produkten unter EU-Harmonisierungsrecht gelten bestimmte GPSR-Regeln ergänzend; nicht jede Herstellerpflicht wird einfach doppelt angewandt.[9]

Eine allgemeine Ausnahme für „handgemacht“, „Einzelstück“ oder „kleiner Betrieb“ gibt es nicht. Wer seine eigenen Verbraucherprodukte herstellt und unter seinem Namen vermarktet, muss seine Herstellerrolle ernst nehmen.[10]

Erst die Risiken durchdenken, dann verkaufen

Für Produkte, auf die die entsprechenden GPSR-Herstellerpflichten Anwendung finden, gehören eine interne Risikoanalyse und technische Unterlagen vor dem Inverkehrbringen dazu. Die Dokumentation muss aktuell gehalten und zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen für die Marktüberwachung bereitgehalten werden.[10]

Für mich übersetzt sich das in sehr praktische Fragen: Wofür ist das Produkt gedacht? Wer benutzt es? Welche Belastungen sind zu erwarten? Gibt es kleine Teile, scharfe Kanten oder problematische Materialien? Welche vorhersehbare Verwendung muss ich berücksichtigen? Wie habe ich festgestellte Risiken verhindert oder verringert?

Der Umfang der Unterlagen richtet sich nach dem Produkt und seinen Risiken. Eine einfache Dekoration braucht nicht automatisch den Dokumentationsapparat einer elektrischen Maschine. Eine allgemeine Produktbeschreibung gehört zum Grundbestand; je nach Risiko kommen weitere Angaben, angewandte Anforderungen, Sicherheitsmaßnahmen und Prüfberichte hinzu.[10]

Als praktische Arbeitsweise erscheint mir ein übersichtlicher Produktordner sinnvoll: Zeichnung oder Fotos, Material- und Lieferantenangaben, relevante Fertigungsdaten, dokumentierte Sicherheitsüberlegungen und erforderliche Nachweise. Nicht jedes dieser Dokumente ist für jedes Produkt gesetzlich vorgeschrieben. Eine externe Laborprüfung wird durch die GPSR auch nicht pauschal für jedes Holzschild verlangt.

Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit

Das Produkt muss identifizierbar sein, etwa über eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes geeignetes Kennzeichen. Herstellername beziehungsweise die zulässige Handels- oder Markenbezeichnung, eine Postanschrift und eine elektronische Kontaktanschrift gehören ebenfalls dazu. Angaben gehören grundsätzlich auf das Produkt; die Verordnung erlaubt unter den jeweils vorgesehenen Voraussetzungen Verpackung oder Begleitunterlage als Alternative.[11]

Eine Produktwebsite allein ersetzt nicht automatisch die vorgeschriebenen Angaben. Und „MadMaker, irgendwo im Internet“ ist eine sympathische Beschreibung, aber keine brauchbare Postanschrift.

Verständliche Anweisungen und Sicherheitsinformationen müssen beigefügt werden, soweit sie für die sichere Verwendung erforderlich sind. Die GPSR sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor, wenn das Produkt auch ohne diese Informationen sicher und bestimmungsgemäß verwendet werden kann. Erforderliche Informationen müssen in einer für den jeweiligen Absatzmarkt vorgeschriebenen, leicht verständlichen Sprache vorliegen.[11]

Online reicht ein schönes Foto nicht

Beim Fernabsatz verlangt Artikel 19 zusätzliche Angaben bereits im Angebot: Hersteller- und Kontaktinformationen, Angaben zur Produktidentifikation einschließlich Abbildung sowie erforderliche Warn- und Sicherheitsinformationen. Für Hersteller außerhalb der EU kommen Angaben zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur in der EU hinzu. Die Informationen müssen eindeutig und gut sichtbar sein.[12]

Ein allgemeines Impressum und ein hübsches Produktbild erledigen diese Aufgabe nicht automatisch. Warnhinweise, die der Käufer erst nach dem Auspacken sieht, kommen für die Information im Onlineangebot zu spät.

Die Verantwortung endet außerdem nicht an der Haustür des Kunden. Sicherheitsbeschwerden müssen bearbeitet werden. Bei gefährlichen Produkten sind Korrekturmaßnahmen, gegebenenfalls Rücknahme oder Rückruf und die vorgeschriebenen Meldungen über das Safety Business Gateway erforderlich; auch Unfallmeldepflichten sind zu beachten.[9]

Das Produkt braucht also einen Lebenslauf. Nicht mit Lieblingshobbys und Bewerbungsfoto, aber mit nachvollziehbarer Herkunft, Identität und Sicherheitsüberlegungen.

CE oder nicht CE – das ist hier tatsächlich eine Frage

Nicht jedes selbst hergestellte Produkt benötigt eine CE-Kennzeichnung.

Ein gewöhnliches Namensschild aus Holz, eine einfache Dekoration oder ein schlichter Schlüsselanhänger bekommt nicht allein wegen seiner Herstellung mit Laser oder 3D-Drucker eine CE-Pflicht. Entscheidend ist, ob das konkrete Produkt unter Vorschriften fällt, die diese Kennzeichnung verlangen.[13]

CE kann beispielsweise bei Spielzeug, bestimmten elektrischen und elektronischen Produkten, Maschinen oder persönlicher Schutzausrüstung relevant werden. Dann sind die einschlägigen Anforderungen und das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren einzuhalten. Je nach Regelwerk kann eine Bewertung durch den Hersteller ausreichen oder eine unabhängige Stelle erforderlich sein.[13]

CE ist keine allgemeine behördliche Qualitätsauszeichnung. Auch ein CE-gekennzeichnetes Zukaufteil erledigt nicht automatisch die Konformitätsbewertung eines daraus selbst gebauten Gesamtprodukts.

Ebenso wichtig: Wo keine einschlägige CE-Vorschrift gilt, darf das Zeichen nicht vorsorglich angebracht werden. „Ich mache einfach CE drauf, dann sieht es professionell aus“ ist kein Sicherheitskonzept.[13]

Es bleibt deshalb die Prüfung pro Produkt. Der Drucker bestimmt die Fertigung. Er entscheidet nicht, welche Produktvorschriften gelten.

Ein Versandkarton wartet mit einem Schlüsselanhänger vor einer Schranke aus Papierkram.

Verpackungsgesetz: Der Karton möchte auch mitspielen

Das Werkstück ist fertig. Sauber verarbeitet, geprüft, fotografiert. Jetzt kommt es in einen Karton und geht zum Kunden.

Ein einfacher Satz. Bis das Verpackungsrecht ihn liest.

Wichtig für Oktober 2026: Das bisherige deutsche Verpackungsgesetz wurde zum 12. August 2026 durch die EU-Verpackungsverordnung PPWR, Verordnung (EU) 2025/40, und das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, VerpackDG, abgelöst. Die grundlegenden Aufgaben Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung bleiben bestehen. Die Zuordnung der verantwortlichen Unternehmen hat sich jedoch geändert. Viele ältere Anleitungen erklären daher nicht mehr die vollständige aktuelle Rechtslage.[14]

Der Karton hat inzwischen also nicht nur Pflichten. Er hat auch eine Rechtsreform hinter sich. Ich wollte ursprünglich einen Schlüsselanhänger versenden.

LUCID, Systembeteiligung und Mengenmeldungen

Wer für eine Verpackung als verpflichteter Hersteller im verpackungsrechtlichen Sinn gilt, muss grundsätzlich im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Die Registrierung ist kostenlos. Bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen kommt die Beteiligung an einem zugelassenen System hinzu: Der verantwortliche Hersteller finanziert damit die Sammlung und Verwertung. Die dabei angegebenen Verpackungsmengen sind auch in LUCID zu melden.[15]

Was oft „Verpackungslizenz“ heißt, ist in diesem Zusammenhang die Systembeteiligung. Registrierung und Systemvertrag sind zwei unterschiedliche Aufgaben. Ein LUCID-Konto allein bezahlt kein Recycling.

Verkaufsverpackungen sind beispielsweise die Produktverpackungen, in denen die Ware dem Käufer angeboten wird. Versandverpackungen dienen dem Versand; die PPWR ordnet Verpackungen für den elektronischen Handel den Transportverpackungen zu. Systembeteiligungspflichtig sind nach dem VerpackDG insbesondere die erfassten Verpackungsarten, die typischerweise mehrheitlich bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall entstehen. Die Einordnung richtet sich nach der gesetzlichen Gesamtmarktbetrachtung, nicht allein nach einem einzelnen Kunden.[16]

Für die üblichen Verpackungen für Online-Verkäufe weist die ZSVR ausdrücklich auf die Systembeteiligungspflicht hin. Dabei können auch Klebeband, Etiketten und Füllmaterial relevant sein. Eine kleine Menge bedeutet keine generelle Befreiung.[17]

Wer ist eigentlich für meinen Karton verantwortlich?

Seit der PPWR muss zwischen zwei Rollen unterschieden werden: Der Erzeuger verantwortet die Konformität der Verpackung, einschließlich technischer Dokumentation und Konformitätserklärung. Der Hersteller trägt die erweiterte Herstellerverantwortung, insbesondere für die Finanzierung der Entsorgung im jeweiligen Mitgliedstaat. Diese Rollen können beim selben Unternehmen liegen, müssen es aber nicht.[14]

Für die Praxis ist entscheidend, ob ich eine bereits vollständige Verpackung beziehe oder erst aus einzelnen Materialien eine vollständige Versandverpackung zusammensetze. Füge ich etwa Karton, Klebeband und Füllmaterial erst selbst dazu zusammen, kann ich nach der aktuellen ZSVR-Einordnung selbst Erzeuger und Hersteller sein. Bei einer bereits vollständigen, unveränderten Verpackung kann die Verantwortung dagegen beim vorgelagerten Lieferanten liegen. Änderungen können die Zuordnung wiederum beeinflussen.[17]

Für bestimmte Auftragskonstellationen gibt es zudem eine eng begrenzte Kleinstunternehmensregelung: Bei entsprechend kleinen Unternehmen und einem Lieferanten im selben Mitgliedstaat können Pflichten beim Lieferanten liegen. Das ist keine pauschale Ausnahme für alle Verpackungen eines Nebengewerbes.[18]

Ich muss deshalb Verpackungsart, Lieferkette und tatsächliche Verarbeitung prüfen. „Ich habe den Karton gekauft“ beantwortet die Frage ebenso wenig vollständig wie „Ich verschicke nur fünf Stück“.

Soweit ich selbst verpflichtet bin, müssen Registrierung und Systembeteiligung rechtzeitig vor der ersten entsprechenden Bereitstellung erledigt sein. Ohne die erforderliche Registrierung beziehungsweise Systembeteiligung dürfen die betreffenden Verpackungen nicht bereitgestellt werden. Für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen können andere Rücknahme- und Verwertungspflichten gelten.[19]

Damit ist auch die Überschrift eingeordnet: Nicht jeder Karton wird einzeln registriert, und nicht immer muss der Maker persönlich sämtliche Pflichten übernehmen. Aber vor dem Versand braucht es eine geklärte Zuständigkeit. Der braune Karton kann durchaus den nächsten bürokratischen Nebenquest freischalten.

Das Produkt ist fertig. Der Karton wartet noch auf die Klärung seiner beruflichen Verhältnisse.

Noch mehr Vorschriften, weil offenbar noch Platz auf dem Schreibtisch war

Nicht alle folgenden Regeln gelten für jedes Produkt. Genau darin liegt die Arbeit: herausfinden, welche tatsächlich passen. Ein neuer Verwendungszweck kann aus einer vertrauten Fertigung einen rechtlich ganz anderen Auftrag machen.

Wenn die Dekoration plötzlich Strom braucht

Ein Holzschild ohne elektrische Funktion ist nicht allein wegen seiner Herstellung mit einem elektrisch betriebenen Laser ein Elektrogerät. Wird daraus aber ein selbst gebautes Leuchtprodukt, kann das ElektroG relevant werden. Hersteller erfasster Elektrogeräte benötigen vor dem entsprechenden Vertrieb eine Registrierung bei der stiftung ear. Hinzu kommen je nach Gerät unter anderem Kennzeichnungs-, Mengenmelde-, Informations- und Entsorgungspflichten sowie gegebenenfalls eine insolvenzsichere Garantie.[20]

Bei einer eigenen Kombination aus Gehäuse, Elektronik und Licht muss ich die Einordnung des fertigen Produkts prüfen. „Die LED war schon registriert“ ist keine ausreichende Antwort für jede selbst gebaute Leuchte. Zusätzlich können CE-Vorschriften, etwa zu elektromagnetischer Verträglichkeit und Stoffbeschränkungen, einschlägig sein.[13,20]

Batterien und Akkus bringen eigene Aufgaben mit

Sind Batterien oder Akkus dabei, kommt das Batterierecht hinzu. Aktuell maßgeblich sind die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 und das seit 7. Oktober 2025 geltende Batterierecht-Durchführungsgesetz, BattDG. Das frühere Batteriegesetz ist daher nicht mehr die richtige alleinige Grundlage.[21]

Je nach Rolle können Herstellerregistrierung, die Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung, Meldungen, Kennzeichnungen und Rücknahmeinformationen erforderlich sein. Auch in Geräte eingebaute Batterien müssen berücksichtigt werden. Wer bereits ordnungsgemäß in Deutschland bereitgestellte Batterien lediglich weitervertreibt, hat eine andere Rolle als jemand, der sie selbst erstmals hier bereitstellt oder importiert.[21]

Textilien bleiben Textilien, auch mit meinem Motiv

Bei beplotteten T-Shirts oder Textiltaschen ist grundsätzlich die EU-Textilkennzeichnungsverordnung zu prüfen. Sie verlangt bei erfassten Textilerzeugnissen Informationen zur Faserzusammensetzung; auch im Onlineangebot muss diese Information vor dem Kauf zugänglich sein. Ausnahmen und Sonderregeln bestehen, weshalb nicht jeder Artikel mit irgendeinem Stoffanteil identisch zu behandeln ist.[22]

Ein vorhandenes korrektes Faseretikett sollte also nicht gedankenlos entfernt oder durch einen dekorativen Markenaufdruck verdrängt werden. Der Spruch auf dem Shirt ersetzt die Materialangabe erstaunlicherweise nicht.

Materialien, REACH und die Frage nach dem Inhalt

Materialwahl ist mehr als die Entscheidung zwischen matt und glänzend. REACH-Beschränkungen können Stoffe in Erzeugnissen betreffen. Enthält ein Erzeugnis einen Stoff der Kandidatenliste mit mehr als 0,1 Massenprozent, können Informationspflichten nach Artikel 33 REACH entstehen: gegenüber gewerblichen Abnehmern grundsätzlich unaufgefordert, gegenüber Verbrauchern auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen. Unter den einschlägigen Voraussetzungen ist außerdem eine SCIP-Meldung zu prüfen.[23]

Daraus folgt keine pauschale REACH-Registrierungspflicht für jedes gedruckte Stück Kunststoff. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse müssen unterschieden werden. Ein fertiger Anhänger braucht auch nicht automatisch das Sicherheitsdatenblatt, das für bestimmte gefährliche Gemische erforderlich wäre.[23]

Für mich heißt das praktisch: nachvollziehbare Materialherkunft, geeignete Lieferanteninformationen und eine Prüfung der tatsächlichen Verwendung. Wenn ich selbst Stoffe oder Gemische wie Harze oder Farben verkaufe, ist das eine andere rechtliche Aufgabe als die Herstellung eines fertigen Gegenstands.

Für Kinder gedacht kann Spielzeug bedeuten

Nicht jedes Produkt für ein Kinderzimmer ist Spielzeug. Spielzeugrecht kann aber gelten, wenn ein Produkt dazu gestaltet oder bestimmt ist, von Kindern unter 14 Jahren beim Spielen verwendet zu werden. Kleine Stückzahlen und Handarbeit schaffen keine allgemeine Ausnahme. Zu prüfen sind dann unter anderem mechanische, chemische und sonstige Sicherheitsanforderungen sowie Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung.[24]

Ein Aufdruck „Kein Spielzeug“ entscheidet die Einordnung nicht allein, wenn Gestaltung und Zweck tatsächlich auf ein Spielzeug hinauslaufen.

Zum Stichtag dieses Artikels bleibt das bisherige Spielzeugrecht mit der Richtlinie 2009/48/EG maßgeblich. Die neue Spielzeugsicherheitsverordnung (EU) 2025/2509 ist bereits in Kraft, gilt in ihren wesentlichen Produktanforderungen aber erst ab 1. August 2030. Ihre künftigen Anforderungen dürfen nicht mit den heutigen verwechselt werden.[24]

Lebensmittelkontakt ist eine eigene Disziplin

Ausstecher, Becher, Schneidebretter und andere Gegenstände für den Lebensmittelkontakt müssen für diese Verwendung geeignet sein. Maßgeblich sind insbesondere die Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004, Vorgaben zur guten Herstellungspraxis und je nach Material spezielle Regelungen, bei Kunststoffen insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 10/2011.[25]

Eine Angabe „lebensmittelecht“ auf einem Ausgangsmaterial ist kein automatischer Nachweis für das fertige Produkt. Verarbeitung, weitere Materialien, Beschichtungen und die vorgesehenen Kontaktbedingungen müssen berücksichtigt werden. Je nach Material und Vertriebsstufe sind Konformitätserklärungen und unterstützende Nachweise erforderlich; eine identische Erklärungspflicht für sämtliche Materialien gibt es nicht.[25]

Auch eine Gravur an einer gekauften Tasse verdient deshalb eine Prüfung, wenn sie etwa Beschichtungen oder den Bereich mit Lebensmittelkontakt verändert. „Der Rohling war geeignet“ beantwortet nicht jede Frage zur anschließenden Bearbeitung.

Die STL-Datei ist heruntergeladen. Die Rechte leider nicht automatisch.

Bei fremden Motiven, Logos, Figuren und 3D-Modellen muss ich die Nutzungsrechte prüfen. Ein kostenloser Download bedeutet nicht automatisch eine Erlaubnis zur kommerziellen Herstellung und zum Verkauf. Auch eine bezahlte Datei kann nur für private Nutzung lizenziert sein. Entscheidend sind die eingeräumten Nutzungsrechte und die Bedingungen der jeweiligen Lizenz.[26]

Dazu können Marken- und Designrechte kommen. Eine kommerzielle Lizenz des Dateianbieters hilft nicht gegen Rechte Dritter, über die dieser gar nicht verfügen durfte. Bei Kundenlogos muss ebenfalls geklärt sein, ob die Verwendung erlaubt ist.[26]

Der Drucker fragt nicht nach einer Lizenz. Das macht ihn technisch angenehm, juristisch aber zu einem ziemlich schlechten Berater.

Und der Verkauf selbst hat ebenfalls Regeln

Beim Onlineverkauf kommen unter anderem Anbieterkennzeichnung, Datenschutz, Preis- und Verbraucherinformationen sowie gegebenenfalls Widerrufspflichten hinzu. Für bestimmte nach Kundenspezifikation angefertigte oder eindeutig personalisierte Waren besteht eine gesetzliche Ausnahme vom Widerrufsrecht. Die bloße Herstellung erst nach Bestellung genügt nicht automatisch. Eine Ausnahme vom Widerruf beseitigt außerdem keine Mängelrechte.[27]

Personalisierung spart somit nicht sämtliche rechtlichen Aufgaben. Sie ändert einzelne davon.

Warum eine Versicherung plötzlich gar nicht mehr so langweilig klingt

Früher klang „Betriebshaftpflicht“ für mich nach einem Thema, mit dem sich Menschen beschäftigen, die Büroordner nach Farben sortieren. Als Hersteller bekommt der Begriff eine deutlich interessantere Bedeutung.

Eine passende Betriebs- beziehungsweise Produkthaftpflicht kann helfen, berechtigte Haftpflichtansprüche zu erfüllen und unberechtigte abzuwehren. Welche Risiken tatsächlich versichert sind, hängt vom Vertrag ab. Eine private Haftpflicht sollte nicht als Ersatz für die Absicherung einer gewerblichen Herstellung eingeplant werden.[28]

Ich würde deshalb die Tätigkeit konkret beschreiben lassen: 3D-Druck, Lasergravur, Laserschneiden und Plotten, die verwendeten Materialien und die tatsächlich angebotenen Produkte. „Kreative Dienstleistungen“ klingt nett. Ob darunter selbst hergestellte elektrische Produkte oder eine tragende Halterung fallen, möchte ich ungern erst nach einem Schaden erfahren.

Zu prüfen sind insbesondere die Deckung für Personen- und Sachschäden, Produktgruppen und Ausschlüsse, Versicherungssummen, Selbstbeteiligungen und die erfassten Absatzländer. Rückrufkosten, Schäden an bearbeiteten Kundengegenständen sowie Ein- und Ausbaukosten sollten ausdrücklich angesprochen werden. Solche Risiken sind nicht automatisch in jedem Vertrag enthalten.[28]

Eine Haftpflichtversicherung ersetzt auch nicht einfach die Pflicht, ein mangelhaftes Produkt vertragsgemäß zu liefern. Und sie macht aus einem unsicheren Produkt kein sicheres. Sie ist ein finanzielles Sicherheitsnetz, kein Freigabestempel.

Eine konkrete Versicherung empfehle ich hier nicht. Dafür müsste der tatsächliche Betrieb mit seinen Produkten und den aktuellen Vertragsbedingungen abgeglichen werden.

Was davon betrifft ein kleines Maker-Gewerbe wirklich?

Die ehrliche Antwort lautet: ein Grundbestand ziemlich regelmäßig, die Spezialregeln je nach Sortiment. Die Größe des Betriebs ist nicht die einzige entscheidende Größe. Oft ist wichtiger, was das Produkt kann, wer es benutzt, woraus es besteht und wohin es verkauft wird.

BeispielproduktBesonders zu prüfende Themen
Einfaches gelasertes Holzschild oder gewöhnlicher SchlüsselanhängerHerstellerverantwortung, Produktsicherheit, Kennzeichnung und Dokumentation; bei Verpackung die verpackungsrechtliche Rolle. Keine automatische CE-Pflicht.
Beplottetes T-ShirtZusätzlich insbesondere Textilkennzeichnung und die Eignung der eingesetzten Materialien.
Gedruckte Figur mit Spielzweck für KinderZusätzlich Spielzeugrecht, erforderliche Sicherheitsnachweise und CE.
Selbst gebaute LED-DekorationZusätzlich mögliche CE-Anforderungen und ElektroG; bei Batterie oder Akku auch Batterierecht.
Ausstecher oder anderer Gegenstand für LebensmittelkontaktZusätzlich Lebensmittelkontaktrecht, Materialeignung und erforderliche Nachweise.

Die Beispiele sind eine Orientierung, keine abschließende Freigabe. Auch eine scheinbar einfache Halterung kann bei einem sicherheitsrelevanten Einsatz ganz andere Anforderungen haben als ein dekorativer Anhänger.[9,13,20–25]

Für meinen Einstieg ergibt sich daraus eine vernünftige Konsequenz: ein überschaubares Sortiment, klar beschriebene Verwendungszwecke und nachvollziehbare Unterlagen. Neue Produktgruppen bringen nicht nur neue Gestaltungsmöglichkeiten, sondern manchmal auch ein neues Rechtsgebiet.

Ich muss nicht jedes Gesetz auf jedes Produkt anwenden. Ich muss aber herausfinden, welche Gesetze ich auf welches Produkt anwenden muss. Das ist ein Unterschied, der erstaunlich viele Abende beanspruchen kann.

Mein Fazit

Ich halte Selbstständigkeit deshalb nicht für unmöglich. Und ich halte Regeln für sichere Produkte, nachvollziehbare Verantwortlichkeit und finanzierte Entsorgung nicht für grundsätzlich verkehrt. Als Kunde möchte ich schließlich auch keinen scharfkantigen Gegenstand, eine gefährliche Leuchte oder ein Kinderspielzeug, dessen wichtigster Sicherheitsnachweis das gute Gefühl des Verkäufers ist.

Der Frust entsteht an einer anderen Stelle: Selbst ein kleines nebenberufliches Gewerbe kann gleichzeitig Steuerrecht, Produktsicherheit, Haftung, Verpackungsrecht, Verbraucherrecht und mehrere produktabhängige Sonderregeln berühren. Die Zuständigkeiten und Begriffe passen dabei nicht immer so elegant zusammen wie die Teile einer gut konstruierten Steckverbindung.

Eine Stunde für den Entwurf. Eine überschaubare Zeit für die Herstellung. Und anschließend mehrere Stunden Recherche darüber, was ich hergestellt habe – rechtlich betrachtet.

Wer professionell Produkte verkaufen möchte, muss mehr beherrschen als Design, Fertigung und Preisgestaltung. Dazu gehören dokumentierte Entscheidungen, sichere Produkte, korrekte Informationen und die Bereitschaft, bei Spezialfragen fachlichen Rat einzuholen.

Bei MadMaker heißt es: „Zu verrückt? Machen wir.“

Das gilt für Ideen. Bei den rechtlichen Voraussetzungen hilft allerdings weniger Verrücktheit als eine sauber sortierte Prüfung.

Und ja: Irgendwann darf dann auch der Karton mit.

Quellen und rechtliche Grundlagen

Die Quellen wurden für den Rechtsstand am 2. Oktober 2026 ausgewertet. Maßgeblich sind die jeweiligen Rechtsvorschriften; ergänzende Behörden- und Kammerinformationen erleichtern die Einordnung. Die Zahlen im Text verweisen auf diese Liste.

  1. § 14 Gewerbeordnung – Gewerbeanzeige; IHK Frankfurt – Abgrenzung zum Handwerk.
  2. § 138 Abgabenordnung – Anzeigen über die Erwerbstätigkeit.
  3. § 19 UStG – Kleinunternehmerregelung; BMF-Schreiben vom 18. März 2025 – Sonderregelung für Kleinunternehmer; ergänzend Einkommensteuergesetz, insbesondere §§ 2 und 15.
  4. UStDV, insbesondere §§ 33 und 34a – Rechnungsanforderungen.
  5. § 147 AO – Aufbewahrung von Unterlagen; BMF – Fragen und Antworten zur E-Rechnung.
  6. § 437 BGB – Rechte des Käufers bei Mängeln.
  7. Produkthaftungsgesetz, insbesondere §§ 1, 3, 4 und 14; IHK – Leitfaden zu Produkthaftung und Produzentenhaftung.
  8. BMJV – Modernisierung des Produkthaftungsrechts; Richtlinie (EU) 2024/2853, insbesondere Artikel 2 und 22.
  9. BMUKN – Fragen und Antworten zur GPSR; Verordnung (EU) 2023/988 – GPSR.
  10. ZDH – GPSR und ihre Folgen für Betriebe; IHK Bodensee-Oberschwaben – Neue Verordnung über die Produktsicherheit.
  11. IHK München – FAQ zur GPSR, insbesondere Kennzeichnung und Anweisungen.
  12. GPSR, Artikel 19 – Pflichten beim Fernabsatz; ergänzend die unter 10 und 11 aufgeführten Erläuterungen.
  13. EU / Your Europe – CE-Kennzeichnung; IHK Aachen – CE-Kennzeichnung und Produktgruppen.
  14. ZSVR – PPWR und VerpackDG: Was seit dem 12. August 2026 gilt; EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40.
  15. ZSVR – Registrierung in LUCID; ZSVR – Systembeteiligung und Datenmeldung.
  16. § 3 VerpackDG – Verpackungsarten und Systembeteiligung; IHK Rhein-Neckar – Neues Verpackungsrecht.
  17. ZSVR – Versand- und Onlinehandel unter der PPWR; ZSVR – Rollen und Pflichten, einschließlich geringer Mengen.
  18. ZSVR – Abgrenzung von Erzeuger und Hersteller.
  19. VerpackDG, insbesondere §§ 6, 7, 8, 13 und 39.
  20. Stiftung ear – Herstellerpflichten für Elektrogeräte; Umweltbundesamt – Elektro- und Elektronikgerätegesetz.
  21. BMUKN – Batterierecht-Durchführungsgesetz und EU-Batterieverordnung; Stiftung ear – Batterieregistrierung.
  22. EU – Kennzeichnung von Textilerzeugnissen; Verordnung (EU) Nr. 1007/2011, insbesondere Artikel 2, 14 und 16 sowie Anhang V; Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz – Merkblatt zur Textilkennzeichnung.
  23. ECHA – Informationspflichten zu Kandidatenstoffen in Erzeugnissen; BAuA – Pflichten als Endanwender; Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit – FAQ zu SCIP.
  24. BMUKN – Sicheres Spielzeug; Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG; Verordnung (EU) 2025/2509, insbesondere Artikel 59 zum Geltungsbeginn.
  25. BVL – Überblick über Lebensmittelkontaktmaterialien; BVL – Informationen zu Konformitätserklärungen.
  26. Urheberrechtsgesetz, insbesondere §§ 16, 17 und 31; Markengesetz, insbesondere § 14; DPMA – Urheberrecht.
  27. IHK Darmstadt – Fernabsatzverträge und Verbraucherinformationen; § 312g BGB – Widerruf und Ausnahmen.
  28. IHK Schleswig-Holstein – Produkthaftung und Versicherungsschutz; GDV – Musterbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflicht, Stand November 2025. Die Musterbedingungen sind unverbindlich; die Versicherungserläuterungen dienen der allgemeinen Einordnung. Konkrete Deckung richtet sich immer nach aktuellen Vertragsbedingungen.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel beschreibt meine Erfahrungen und Überlegungen als kleiner Maker und gibt eine allgemeine Übersicht über rechtliche und organisatorische Anforderungen. Die Beispiele sind keine rechtliche Freigabe einzelner Produkte. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Welche Pflichten im konkreten Fall gelten, hängt insbesondere von Produkt, Verwendung, Materialien, Lieferkette und Absatzmarkt ab. Rechtsstand: 2. Oktober 2026.